Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für den Verkauf, die Lieferung und das Abbrennen (im Rahmen eines Auftrages von Pyro-Firework) von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörper)

Stand: 01.12.2023

 

1. Allgemein
Die Firma Pyro-Firework nimmt Aufträge entgegen, verkauft, und liefert ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die Pyro-Firework im Rahmen dieses Vertrages durchführt.

Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von Pyro-Firework schriftlich bestätigt worden sind.

Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen der Produkte bleiben ebenso wie die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern vorbehalten.

 

2. Berechtigung zum Einkauf pyrotechnischer Artikel

Eine Verwendung pyrotechnischen Gegenstände ohne positiven Bescheid ist nicht erlaubt.

Für den Bezug von F2 Feuerwerksartikel ist ein Altersnachweis (mind. 16 Jahre) erforderlich.

Bitte beachten sie dass das Abschießen von Pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 innerhalb von Ortsgebieten ohne Bewilligung VERBOTEN ist.

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen ( PTG2010, § 30 Abs. 1).

Der Bescheid mit dem die Besitzberechtigung erteilt wurde ist bei der Bestellung vom Auftraggeber vorzuweisen.

Sollte der Bescheid zum Zeitpunkt der Lieferung/Abholung von der Behörde noch nicht zugestellt worden sein bestätigt der Auftraggeber, dass dieser Bescheid beantragt wurde und unverzüglich nach Zustellung in Kopie an Pyro-Firework geschickt wird.

Die pyrotechnischen Gegenstände bleiben bis zum Vorliegen eines positiven Behördlichen Bescheides Eigentum von
Pyro-Firework.

Die pyrotechnischen Artikel müssen bis zur Verwendung sicher in der Originalverpackung verwahrt werden. Die Originalverpackung darf erst nach Vorliegen des positiven behördlichen Bescheides geöffnet werden.

Sollte kein positiver Bescheid erteilt werden, so müssen die pyrotechnischen Gegenstände in der ungeöffneten Originalverpackung gemäß ADR an Pyro-Firework retourniert werden.

Pyro-Firework weist nochmals darauf hin, dass eine Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände ohne positiven Behördlichen Bescheides nicht erlaubt ist.

 

3. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Der Versand von pyrotechnischen Gegenständen an Verbraucher ist gemäß § 50 Abs 2 GewO untersagt (Versandhandelsverbot)..

Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers.

Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft (Schriftliche Bestätigung „Fixgeschäft“) vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Pyro-Firework oder deren Unterlieferanten entbinden Pyro-Firework von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

Die Lieferung erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

 

4. Preise und Bestellung

Die genannten Preise enthalten, falls nicht explizit angegeben, nach Kleinunternehmerregelung.

Rabatte und Skonti werden nur bei bestimmten Voraussetzungen und nur schriftlich gewährt. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden ausnahmslos nachgefordert.

Mit Erscheinen einer neuen Preisliste erlischt automatisch die Gültigkeit der bis dato festgesetzten Preise.

Die Berechnung der Preise erfolgt in Euro.

Sollte ein Bestellter Artikel nicht mehr Lagernd, Ausverkauft oder Verfügbar sein so wird dieser von der Bestellung gestrichen. Hierbei wird der Kunde Schriftlich Verständigt und wenn es gewünscht wird eine Alternative Angeboten (gleiches Preiß Leistung Verhältnis), sollte dies nicht möglich sein auf Grund von Sonderbestellungen Produktabweichungen oder dergleichen, Bestehen keinerlei Ersatz oder Schadenersatzansprüche.

Zuzüglich zum Vertragspreis hat der Auftraggeber alle anderen Anfallenden Kosten und Gebühren für die Erfüllung der Auflagen, sowie für notwendige Sicherheitsmaßnahmen, Feuerwehreinsetze und eventuell anfallende GEMA-Gebühren (auch wenn vorher nicht bekannt) zu tragen.

 

5. Zahlung

Die Rechnungslegung erfolgt mit der Lieferung/Abholung.

Zahlungen sind bei Lieferung/Abholung oder Vorauskasse ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist Pyro-Firework berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

Bei Pyro-Firework einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten (falls diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

Bei Zahlungsverzug werden von Pyro-Firework Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet.

 

6. Eigentumsrecht

Die gelieferten pyrotechnischen Artikel sowie Zubehör und Equipment bleiben bis zur restlichen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum von Pyro-Firework.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
Bei Warenrücknahme ist Pyro-Firework berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

 

7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht ab Abholung der Lieferung an den jeweiligen Frachtführer über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Alle unterwegs entstandenen Schäden, wie Bruch, Verlust, etc. sind unmittelbar dem jeweiligen Frachtführer anzuzeigen und auf dem Lieferschein / Empfangsquittung zu vermerken.

Der Auftraggeber bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Bestellung sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen, die für Transport, Lagerung, Besitz, Verkauf, und Verwendung der gelieferten Ware erforderlich sind, bereits bestehen.

Der Auftraggeber bestätigt, dass bei Selbstabholung das Fahrzeug den Bestimmungen ADR / Gefahrgutbeförderungsgesetz entspricht und der Fahrer über eine entsprechende Lizenz zum Transport von Gefahrgut (Explosivstoffe) verfügt.

 

8. Mahn- und Inkassospesen

Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, Pyro-Firework sämtliche von ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten (sofern sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren), wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren.

Sofern der Pyro-Firework das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung, einen Betrag von Euro 10,– zu bezahlen.

 

9. Gewährleistung, Garantie und Haftung

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Pyro-Firework vorliegt.

Auf den Richtigen Umgang und der Verwendung von Pyrotechnischen Gegenständen wir nochmals Hingewießen, siehe Pyrotechnikgesetz 2010.

Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für Pyro-Firework, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Pyro-Firework verpflichtet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.

Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für Pyro-Firework mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn Pyro-Firework die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person von Pyro-Firework liegenden Gründen, unzumutbar sind.

 

10. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Auftraggebers oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist Pyro-Firework zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Pyro-Firework von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden.

Tritt der Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so hat Pyro-Firework die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.

Ist die Veranstaltung eines Feuerwerkes von Pyro-Firework Gegenstand des Vertrages, so können sowohl die Verkäuferin als auch der Besteller bei Unmöglichwerden der Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten bzw. bei teilweiser Unmöglichkeit ist der Käufer berechtigt, Preisminderung zu begehren. Bei Veranstaltung eines Feuerwerkes von Pyro-Firework ist der Besteller verpflichtet, eine allfällige Absage zumindest 96 Stunden vor Abfahrt der Verkäuferin von deren Standort mitzuteilen. Im Falle Unmöglichwerden der Leistungserbringung durch Wetterverschlechterung oder Höhere Gewalt, am Tag der Veranstaltung des Feuerwerkes (Totalabsage) ist der Besteller verpflichtet, 80 % der Bruttoauftragssumme zu bezahlen, es sei denn, es wird ein Ausweichtermin vereinbart. In diesem Fall kommt nur der tatsächlich anfallende Mehraufwand der Verkäuferin zuzüglich zum ursprünglich vereinbarten Preis zur Verrechnung. Bei Absage unter Einhaltung der Zeitspanne von 96 Stunden vor Abfahrt der Verkäuferin zum Veranstaltungstermin gelangt jedenfalls eine Stornogebühr im Ausmaß von 30 % der Bruttoauftragssumme zur Verrechnung.

 

11. Aufrechnung

Der Auftraggeber verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern für den Fall der Zahlungsunfähigkeit von Pyro-Firework sowie für Gegenforderungen, die in rechtlichem Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. In diesen Fällen besteht für Verbraucher die Möglichkeit der Aufrechnung.

 

12. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre von Pyro-Firework entbinden diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, wie zb. Betriebs- und Verkehrsstörungen im Bereich des Auftraggebers. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse befreien Pyro-Firework für die Dauer der Behinderung von der zu erbringenden Leistung, ohne dass dem Auftraggeber dadurch Ansprüche auf Preisminderung entstehen.

 

13. Datenschutz und Adressenänderung

Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages Pyro-Firework automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pyro-Firework Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN – Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Es wird österreichische inländische Gerichtsbarkeit vereinbart.

Gerichtsstand ist St.Pölten

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Pyro-Firework
Inh. Mevludin Alimanovic
Jägergasse 20
2285 Leopoldsdorf im Machfelde
Austria
Handelsgericht St. Pölten

Telefon +43 664 1705191
Email info@pyro-firework.at
Web www.pyro-firework.at

Bankdaten
Name: Mevludin Alimanovic
Bank: Marchfelder Bank
IBAN: AT27 4211 0313 2461 0000
BIC: MVOGAT22

Leopoldsdorf im Marchfelde, 01.12.2023